Satzung des Vereins
„Burgfreunde Dollnstein e. V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein
führt den Namen „Burgfreunde Dollnstein“. Der Sitz des Vereins ist
Dollnstein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
führt dann den Zusatz „e.V.“ im Namen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des
Vereins ist
-
vordringlich die Mitwirkung bei
der Sanierung der denkmalgeschützten Bauten der ehemaligen
Burganlage Dollnstein,
-
die Förderung der Denkmalpflege
im Bereich der Marktgemeinde Dollnstein. Dies beinhaltet die
Erforschung, den Erhalt, die Instandsetzung und die Pflege der
auf dem Gebiet der Marktgemeinde liegenden denkmalgeschützten
und kulturhistorisch wertvollen Bauwerke und sonstigen Objekte,
die nach den landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind,
-
die Förderung von Initiativen,
die der Erforschung, dem Erhalt und der Belebung dieser
Denkmäler dienen.
§ 3 Aufgaben des Vereins
Der Verein
erfüllt seine Aufgaben durch
-
Gewährung von Fördermitteln für
die Zwecke des Vereins lt. § 2 an die Gemeinde Dollnstein oder
eine andere als gemeinnützig anerkannte steuerbegünstigte
Körperschaft,
-
Anregung und Förderung von
Maßnahmen zur Erforschung der Denkmäler einschließlich
archäologischer Untersuchungen,
-
die Förderung des Wissens der
Gemeindebürger über die vorhandenen Denkmäler und über deren
Bedeutung sowie die Weckung des Verständnisses für die
Notwendigkeit ihrer Erhaltung. Dies kann geschehen durch
Dokumentationen, Vorträge, Ausstellungen, Veröffentlichungen und
andere geeignete Maßnahmen.
-
konstruktive Mitarbeit und das
Einbringen von eigenen Anregungen bei der öffentlichen und
privaten Denkmalpflege.
§ 4 Gemeinnützigkeit
-
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle
Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein
besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
-
Ordentliches Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den
Zweck des Vereins zu unterstützen. Über die schriftliche
Beitrittserklärung entscheidet die Vorstandschaft.
-
Ehrenmitglieder können Personen
werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste
erworben haben. Sie werden auf Vorschlag der Vorstandschaft von
der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft geht verloren
-
durch Tod,
-
durch freiwilligen Austritt, der
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des
Kalenderjahres wirksam wird,
-
durch Ausschluss, wenn das
Mitglied gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, wenn
es seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommt oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes. Hierüber
entscheidet die Vorstandschaft. Vor Beschlussfassung ist dem
Mitglied mit einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zu geben,
sich zu rechtfertigen.
§ 7 Einnahmen
-
Mittel zur Erreichung der Zwecke
des Vereins sind unter anderem Jahresbeiträge der Mitglieder,
Spenden und sonstige Zuwendungen.
-
Jedes ordentliche Mitglied ist
zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe
des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Er wird als Jahresbeitrag in den ersten drei
Monaten des Jahres fällig.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des
Vereins sind
-
der Vorstand
-
die Vorstandschaft
-
die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
-
Der Vorstand des Vereins besteht
aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem
Schriftführer.
-
Die Vorstandschaft besteht aus
dem Vorstand gemäß Ziff.1, dem Kassier und bis zu sieben
Beiräten.
-
Die Vorstandschaft wird durch
die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Auf Antrag kann die Wahl bei Zustimmung
aller erschienenen Mitglieder auch in offener Stimmabgabe
erfolgen. Ihre Amtszeit endet mit der gültigen Neuwahl. Bei
Ausscheiden eines Mitgliedes ist Zuwahl durch die Vorstandschaft
zulässig, die der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung bedarf. Die Amtszeit des Zugewählten endet
mit dem Ablauf der regulären zweijährigen Amtsperiode der
Vorstandschaft.
-
Die Vorstandschaft beschließt in
sämtlichen Angelegenheiten des Vereins, so weit nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist. Sie ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten
Vorsitzenden. In unaufschiebbaren Fällen entscheidet der erste
Vorsitzende allein. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
soll die Vorstandschaft einen Beschluss der
Mitgliederversammlung herbeiführen.
-
Der erste Vorsitzende, der
zweite Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich und sind gesetzliche Vertreter
im Sinne § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Umfang ihrer
Vertretung ist jedoch in der Weise beschränkt, dass immer nur
zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des
Vereins berechtigt sind.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
-
Sie hat die Aufgabe
a)
den Tätigkeitsbericht und den
Kassenbericht der Vorstandschaft entgegenzunehmen und ihr Entlastung
zu erteilen,
b)
über Satzungsänderungen sowie
über Anträge und Entschließungen Beschluss zu fassen,
c)
alle zwei Jahre die
Vorstandschaft neu zu wählen,
d)
die ihr in der Satzung
vorbehaltenen Rechte (§§ 5, 7, 9, 12) wahrzunehmen und der
Vorstandschaft für ihre Arbeit Richtlinien zu geben.
-
Die Mitgliederversammlung wird
vom ersten, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden zwei
Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Eichstätter
Kurier. Anträge sollen eine Woche vor der Mitgliederversammlung
vorgelegt werden.
-
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder nach § 5, Ziff. 1 und 2. Sie entscheidet mit
einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen jedoch mit
Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
-
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss der
Vorstandschaft sowie auf schriftlichen Antrag von fünf oder mehr
Mitgliedern, mindestens jedoch einem Zehntel der Mitglieder.
-
Die Mitgliederversammlung wird
von einem Vorstandsmitglied geleitet.
-
Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll
anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kuratorium
Dem Verein
steht beratend ein Kuratorium zur Seite. Es besteht aus
Persönlichkeiten, die erwarten lassen, dass sie aufgrund ihrer
Kompetenz zur sachgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks beitragen
können.
Sie werden von
der Vorstandschaft berufen und müssen nicht Mitglieder des Vereins
sein. Ihre Anzahl ist nicht festgelegt.
§ 12 Auflösung des Vereins
-
Über die Auflösung des Vereins
entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung, bei der mindestens ¾ der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
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Falls diese
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb
eines Vierteljahres eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
-
Der Beschluss über die Auflösung
des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen
Mitglieder.
-
Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Dollnstein, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung
zu verwenden hat.
Vorstehende
Satzung tritt am 09. November 2003 in Kraft
Dollnstein, 09.
November 2003
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