Satzung des Vereins „Burgfreunde Dollnstein e. V.“

 

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Burgfreunde Dollnstein“. Der Sitz des Vereins ist Dollnstein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“ im Namen.

§ 2  Vereinszweck

Zweck des Vereins ist

  1. vordringlich die Mitwirkung bei der Sanierung der denkmalgeschützten Bauten der ehemaligen Burganlage Dollnstein,
  2. die Förderung der Denkmalpflege im Bereich der Marktgemeinde Dollnstein. Dies beinhaltet die Erforschung, den Erhalt, die Instandsetzung und die Pflege der auf dem Gebiet der Marktgemeinde liegenden denkmalgeschützten und kulturhistorisch wertvollen Bauwerke und sonstigen Objekte, die nach den landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind,
  3. die Förderung von Initiativen, die der Erforschung, dem Erhalt und der Belebung dieser Denkmäler dienen.

 

§ 3  Aufgaben des Vereins

 Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch

  1. Gewährung von Fördermitteln für die Zwecke des Vereins lt. § 2 an die Gemeinde Dollnstein oder eine andere als gemeinnützig anerkannte steuerbegünstigte Körperschaft,
  2. Anregung und Förderung von Maßnahmen zur Erforschung der Denkmäler einschließlich archäologischer Untersuchungen,
  3. die Förderung des Wissens der Gemeindebürger über die vorhandenen Denkmäler und über deren Bedeutung sowie die Weckung des Verständnisses für die Notwendigkeit ihrer Erhaltung. Dies kann geschehen durch Dokumentationen, Vorträge, Ausstellungen, Veröffentlichungen und andere geeignete Maßnahmen.
  4. konstruktive Mitarbeit und das Einbringen von eigenen Anregungen bei der öffentlichen und privaten Denkmalpflege.

 

§ 4  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5  Mitgliedschaft

 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Über die schriftliche Beitrittserklärung entscheidet die Vorstandschaft.
  2. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft geht verloren

  1. durch Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird,
  3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes. Hierüber entscheidet die Vorstandschaft. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied mit einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

 

§ 7  Einnahmen

  1. Mittel zur Erreichung der Zwecke des Vereins sind unter anderem Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden und sonstige Zuwendungen.
  2. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird als Jahresbeitrag in den ersten drei Monaten des Jahres fällig.

 

§ 8  Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Vorstandschaft
  3. die Mitgliederversammlung

 

§ 9  Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer.
  2. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand gemäß Ziff.1, dem Kassier und bis zu sieben Beiräten.
  3. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag kann die Wahl bei Zustimmung aller erschienenen Mitglieder auch in offener Stimmabgabe erfolgen. Ihre Amtszeit endet mit der gültigen Neuwahl. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist Zuwahl durch die Vorstandschaft zulässig, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Die Amtszeit des Zugewählten endet mit dem Ablauf der regulären zweijährigen Amtsperiode der Vorstandschaft.
  4. Die Vorstandschaft beschließt in sämtlichen Angelegenheiten des Vereins, so weit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. In unaufschiebbaren Fällen entscheidet der erste Vorsitzende allein. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll die Vorstandschaft einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  5. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind gesetzliche Vertreter im Sinne § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Umfang ihrer Vertretung ist jedoch in der Weise beschränkt, dass immer nur zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

 

§ 10  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

  1. Sie hat die Aufgabe

a)      den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht der Vorstandschaft entgegenzunehmen und ihr Entlastung zu erteilen,

b)      über Satzungsänderungen sowie über Anträge und Entschließungen Beschluss zu fassen,

c)      alle zwei Jahre die Vorstandschaft neu zu wählen,

d)      die ihr in der Satzung vorbehaltenen Rechte (§§ 5, 7, 9, 12) wahrzunehmen und der Vorstandschaft für ihre Arbeit Richtlinien zu geben.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Eichstätter Kurier. Anträge sollen eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 5, Ziff. 1 und 2. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen jedoch mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss der Vorstandschaft sowie auf schriftlichen Antrag von fünf oder mehr Mitgliedern, mindestens jedoch einem Zehntel der Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 11  Kuratorium

Dem Verein steht beratend ein Kuratorium zur Seite. Es besteht aus Persönlichkeiten, die erwarten lassen, dass sie aufgrund ihrer Kompetenz zur sachgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks beitragen können.

Sie werden von der Vorstandschaft berufen und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Ihre Anzahl ist nicht festgelegt.

 

§ 12  Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
  2. Falls diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb eines Vierteljahres eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dollnstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung tritt am 09. November 2003 in Kraft

 

Dollnstein, 09. November 2003

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